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   BAG, 09.12.1971 - 2 AZR 118/71   

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BAG, 09.12.1971 - 2 AZR 118/71 (https://dejure.org/1971,622)
BAG, Entscheidung vom 09.12.1971 - 2 AZR 118/71 (https://dejure.org/1971,622)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 1971 - 2 AZR 118/71 (https://dejure.org/1971,622)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gericht für Arbeitssachen - Kündigungsschutzklage - Stationierte ausländische Truppen - Abfindung - Ablehnung der Weiterbeschäftigung - Teilurteil - Schlußurteil - Außerordentliche Kündigung - Kodifikationsprinzip

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 57
  • NJW 1972, 1072 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Auszug aus BAG, 09.12.1971 - 2 AZR 118/71
    Das hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts anläßlich des Inkrafttretens des Arbeiterkrankheitsgesetzes (Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957.? BGBl. I S 649) in seinem Beschluß GS 2/59 vom 17» Dezember 1959 (BAG 8, 285 [5 0 9 ff. zu C ] = AP Nr. 21 zu § 616 BGB) im einzelnen dargelegt (vgl. auch Hueck-Nipperdey-Stahlhacke, Tarifvertragsgesetz, 4. Auflc, § 4 Anm. 208, sowie die Anmerkungen zum Beschluß des Großen Senats von A. Hueck, AP aaO, und Herschel, ArbuR i9 6 0, 217 [224]).
  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 76/54

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Unterlassungsanspruchs; Vereinbarung

    Auszug aus BAG, 09.12.1971 - 2 AZR 118/71
    zu erklären , ob die Weiterbe-' schäftigüng oder die Abfindung gewählt wird« Wird eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht abgegeben, so gilt die Abfindung als gewählt« Die Kahl der Weiterbeschäftigung schließt die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil nicht aus ««« Satz 1 dieser Regelung bestimmt, daß das Arbeitsgericht, wenn es der Feststellungsklage (§ 4 ggf« in Verbindung Tmit § 13 Abs« 1 Satz 2 KSchG) stattgibt, von Amts wegen, also ohne Antrag und in jedem Fall , eine Abfindung festsetzen muß« Der Kündigungsschutzanspruch des Arbeitnehmers bei den ausländischen Stationierungsstreitkräften umfaßt demnach von vornherein sowohl den Anspruch auf Weiterbeschäftigung als auch den Anspruch auf Abfindung im Falle der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses« Damit wird die Unteilbarkeit oder Einheitlichkeit des Kündigungsschützanspruchs und der Entscheidung über ihn noch deutlicher erkennbar als unter der alleinigen Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, das immer hin einen Antrag auf Auflösung verlangt ( § 9 Abs« 1, ggf« § 13 Abs« 1 Satz 3 KSchG)« Für diesen Bereich hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4« April 1957 (BAG 4, 90 = AP Nr« 1 zu § 301 ZPO) unter Billigung des Schrifttums'(Hersche1, AP aaO; A« Hueck, KSchG, 7« Aufl«, § 9 Anm« 16; Rohwer- Kahlmann, ArbuR .1957 516) ausgesprochen, daß eine Aufteilung der der Klage stattgebenden Entscheidung in ein Teilurteil (wegen Unwirksamkeit der Kündigung) und ein Schlußurteil (wegen Abfindung) nicht zulässig ist« Die damaligen Überlegungen treffen weitgehend auch für den vorliegenden Fall zu« Der Senat hält an dieser Rechtsprechung, die auch durch Streit wert- und Kostenfragen geboten ist, fest« Folgendes kommt hinzu; Das Kündigungsschutzrecht der Arbeitnehmer bei den ausländischen Stationierungsstreit- - 5 ~ kräften schließt die Weiterbeschäftigung gegen den Willen der jeweiligen Dienststelle aus» Gleichwohl ist ein der Klage stattgebendes Erkenntnis des Gerichts nicht bedeutungslos , Es hat vielmehr den beachtenswerten Sinn, die Dienststelle zu Überlegungen darüber zu veranlassen, ob sie sich zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entschließt oder anstatt dessen die Abfindung wählt» Eine solche Wahl kann sie aber nicht oder doch nur unvollkommen treffen., wenn über die Abfindung-, nämlich deren Höhe, wegen des Teilurteils noch nicht entschieden ist» Bei der Wahl können finanzielle Überlegungen durchaus von Bedeutung sein» Das gilt unabhängig davon., in welcher Instanz die der Klage stattgebende Entscheidung ge troffen wird, zumal wenn man annimmt, daß der Dienststelle nach dem zweit- oder letztinstanzlichen Urteil erneut das Recht zusteht, zwischen Weiterbeschäftigung und deren Ablehnung zu wählen (so Beitzke, RdA 1959.? 441 [443 re« Sp 0 ] ) 0 20 Die Unzulässigkeit des vom Landesarbeitsgericht erlassenen Teilurteils war in der Revisionsinstanz ohne Verfahrensrüge zu berücksichtigen» Zwar wird angenommen, daß die Aufhebung eines in unzulässiger Weise ergangenen Teilurteils in der Revisionsinstanz grundsätzlich eine Verfahrensrüge (§â- 554 Abs» 3 Nr" 2 b ZPO) voraussetzt (BGHZ 16, 71)» Davon macht aber der Bundesgerichtshof (aao) eine Ausnahme u»a 0 in Ehesachen, weil über den Bestand der Ehe nur einheitlich entschieden werden kann (vgl" Baumbach-Lauterbach, aaO, Einf» 3 zu §§ 614 - 6l7)o' Sinngemäß Gleiches gilt für die Kündigungsschutzklage, jedenfalls für die der Arbeitnehmer bei den ausländischen Stationierungsstreitkräften., Es geht hierbei um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, einen Streikomplex, der : im Arbeit sieben eine ähnlich überragende Bedeutung hat, wie im Familienleben der Bestand der Ehe, der einer einheitlichen und zugleich abschließenden Entscheidung bedarfo 3» In der Sache selbst kann der Senat nicht endgültig entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht zunächst den Mangel seines Urteils beheben und - sofern es erneut zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 2" Juli 197o gelangt - eine vollständige Entscheidung treffen muß, wie sie in Art» 56 AbSo 2 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehen ist.
  • BAG, 28.10.1971 - 2 AZR 32/71

    Ausschlußfrist - Kündigung - Arbeitgeberkündigung

    Auszug aus BAG, 09.12.1971 - 2 AZR 118/71
    c) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Fristenregelung des § 626 Abs. 0 2 BGB nicht als grundgesetzwidrig angesehene Das hat der Senat inzwischen gegen die Ansicht von Küchenhoff (ArbüR X 97I s 1) entschieden (Urteil 2 AZR 32/71 vom 280 Oktober 1 9 7 1 , zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen) 0 f geZo Dr 0 König Dr 0 Gröninger Hillebrecht v, Lossau Thieß.
  • BAG, 04.04.1957 - 2 AZR 456/54

    Auflösung des Arbeitsverhältnis - Kündigung - Eventualantrag - Abfindung -

    Auszug aus BAG, 09.12.1971 - 2 AZR 118/71
    zu erklären , ob die Weiterbe-' schäftigüng oder die Abfindung gewählt wird« Wird eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht abgegeben, so gilt die Abfindung als gewählt« Die Kahl der Weiterbeschäftigung schließt die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil nicht aus ««« Satz 1 dieser Regelung bestimmt, daß das Arbeitsgericht, wenn es der Feststellungsklage (§ 4 ggf« in Verbindung Tmit § 13 Abs« 1 Satz 2 KSchG) stattgibt, von Amts wegen, also ohne Antrag und in jedem Fall , eine Abfindung festsetzen muß« Der Kündigungsschutzanspruch des Arbeitnehmers bei den ausländischen Stationierungsstreitkräften umfaßt demnach von vornherein sowohl den Anspruch auf Weiterbeschäftigung als auch den Anspruch auf Abfindung im Falle der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses« Damit wird die Unteilbarkeit oder Einheitlichkeit des Kündigungsschützanspruchs und der Entscheidung über ihn noch deutlicher erkennbar als unter der alleinigen Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, das immer hin einen Antrag auf Auflösung verlangt ( § 9 Abs« 1, ggf« § 13 Abs« 1 Satz 3 KSchG)« Für diesen Bereich hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4« April 1957 (BAG 4, 90 = AP Nr« 1 zu § 301 ZPO) unter Billigung des Schrifttums'(Hersche1, AP aaO; A« Hueck, KSchG, 7« Aufl«, § 9 Anm« 16; Rohwer- Kahlmann, ArbuR .1957 516) ausgesprochen, daß eine Aufteilung der der Klage stattgebenden Entscheidung in ein Teilurteil (wegen Unwirksamkeit der Kündigung) und ein Schlußurteil (wegen Abfindung) nicht zulässig ist« Die damaligen Überlegungen treffen weitgehend auch für den vorliegenden Fall zu« Der Senat hält an dieser Rechtsprechung, die auch durch Streit wert- und Kostenfragen geboten ist, fest« Folgendes kommt hinzu; Das Kündigungsschutzrecht der Arbeitnehmer bei den ausländischen Stationierungsstreit- - 5 ~ kräften schließt die Weiterbeschäftigung gegen den Willen der jeweiligen Dienststelle aus» Gleichwohl ist ein der Klage stattgebendes Erkenntnis des Gerichts nicht bedeutungslos , Es hat vielmehr den beachtenswerten Sinn, die Dienststelle zu Überlegungen darüber zu veranlassen, ob sie sich zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entschließt oder anstatt dessen die Abfindung wählt» Eine solche Wahl kann sie aber nicht oder doch nur unvollkommen treffen., wenn über die Abfindung-, nämlich deren Höhe, wegen des Teilurteils noch nicht entschieden ist» Bei der Wahl können finanzielle Überlegungen durchaus von Bedeutung sein» Das gilt unabhängig davon., in welcher Instanz die der Klage stattgebende Entscheidung ge troffen wird, zumal wenn man annimmt, daß der Dienststelle nach dem zweit- oder letztinstanzlichen Urteil erneut das Recht zusteht, zwischen Weiterbeschäftigung und deren Ablehnung zu wählen (so Beitzke, RdA 1959.? 441 [443 re« Sp 0 ] ) 0 20 Die Unzulässigkeit des vom Landesarbeitsgericht erlassenen Teilurteils war in der Revisionsinstanz ohne Verfahrensrüge zu berücksichtigen» Zwar wird angenommen, daß die Aufhebung eines in unzulässiger Weise ergangenen Teilurteils in der Revisionsinstanz grundsätzlich eine Verfahrensrüge (§â- 554 Abs» 3 Nr" 2 b ZPO) voraussetzt (BGHZ 16, 71)» Davon macht aber der Bundesgerichtshof (aao) eine Ausnahme u»a 0 in Ehesachen, weil über den Bestand der Ehe nur einheitlich entschieden werden kann (vgl" Baumbach-Lauterbach, aaO, Einf» 3 zu §§ 614 - 6l7)o' Sinngemäß Gleiches gilt für die Kündigungsschutzklage, jedenfalls für die der Arbeitnehmer bei den ausländischen Stationierungsstreitkräften., Es geht hierbei um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, einen Streikomplex, der : im Arbeit sieben eine ähnlich überragende Bedeutung hat, wie im Familienleben der Bestand der Ehe, der einer einheitlichen und zugleich abschließenden Entscheidung bedarfo 3» In der Sache selbst kann der Senat nicht endgültig entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht zunächst den Mangel seines Urteils beheben und - sofern es erneut zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 2" Juli 197o gelangt - eine vollständige Entscheidung treffen muß, wie sie in Art» 56 AbSo 2 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehen ist.
  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 389/00

    Präklusion - Bindungswirkungen bei einer auf die Auflösung des

    Im Regelfall ist zwar einheitlich zu entscheiden, so daß zB eine Aufteilung der Entscheidung in ein Teilurteil wegen Unwirksamkeit der Kündigung und ein Schlußurteil wegen Auflösung gegen Abfindung nicht zulässig ist (BAG 4. April 1957 - 2 AZR 456/54 - BAGE 4, 90; 9. Dezember 1971 - 2 AZR 118/71 - BAGE 24, 57).
  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Der Grundsatz, daß über die Rechtswirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsver hältnisses nur einheitlich entschieden werden kann, steht im Geltungsbereich des Kündigungsschutzge setzes dem Erlaß eines Teil-Anerkenntnisurteils über die Unwirksamkeit der Kündigung nicht entge gen (Ergänzung zu BAG AP Nr. 1 zu § 301 ZPO und BAG 24, 57 = AP Nr. 3 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstat ut).
  • ArbG Berlin, 13.01.2017 - 28 Ca 3744/16

    Auflösungsantrag - Entscheidung durch Teilurteil bei Kombination von

    Wird ein Kündigungsschutzantrag (§ 4 Satz 1 KSchG) mit einem Auflösungsantrag (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG) verbunden, so ist bei Entscheidungsreife der Kündigungsschutzklage im Lichte des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebots (§§ 9 Abs. 1, 61 a Abs. 1 ArbGG) nach Möglichkeit auch dann durch Teilurteil (§ 301 Abs. 1 ZPO) bereits erstinstanzlich zu befinden, wenn wegen des Auflösungsantrags - etwa zur Wahrung von Schriftsatzfristen zum dortigen Streitstoff - nicht sofort "durchentschieden" werden kann (entgegen BAG 4, 4.1957 - 2 AZR 456/54 - AP § 301 ZPO Nr. 1; 9.12.1971 - 2 AZR 118/71 - AP Art. 56 ZA-Nato Truppenstatut Nr. 3 [beide: Juris]).

    Gleichzeitig sah diese Rechtsprechung sich allerdings unbesehen - wenn auch zunächst noch unter dem Eindruck der Sonderlage in Beschäftigungsverhältnissen bei den alliierten Streitkräften 45 S. hierzu etwa BAG 9, 12.1971 - 2 AZR 118/71 - BAGE 24, 57 = AP Art. 56 ZA-Nato Truppenstatut Nr. 3 = AR-Blattei Kündigungsschutz Nr. 129 [Leitsatz 1. u. 1. - "Juris"-Rn. 9]: "Gibt ein Gericht für Arbeitssachen der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers bei den in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen statt, dann hat es nicht nur festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, sondern stets eine Abfindung für den Fall festzusetzen, dass die Weiterbeschäftigung abgelehnt wird (Art. 56 Abs. 2 S. 1 Zabk-Nato-Truppenstatut).

    S. hierzu etwa BAG 9, 12.1971 - 2 AZR 118/71 - BAGE 24, 57 = AP Art. 56 ZA-Nato Truppenstatut Nr. 3 = AR-Blattei Kündigungsschutz Nr. 129 [Leitsatz 1. u. 1. - "Juris"-Rn. 9]: "Gibt ein Gericht für Arbeitssachen der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers bei den in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen statt, dann hat es nicht nur festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, sondern stets eine Abfindung für den Fall festzusetzen, dass die Weiterbeschäftigung abgelehnt wird (Art. 56 Abs. 2 S. 1 Zabk-Nato-Truppenstatut).

    45) S. hierzu etwa BAG 9, 12.1971 - 2 AZR 118/71 - BAGE 24, 57 = AP Art. 56 ZA-Nato Truppenstatut Nr. 3 = AR-Blattei Kündigungsschutz Nr. 129 [Leitsatz 1. u. 1. - "Juris"-Rn. 9]: "Gibt ein Gericht für Arbeitssachen der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers bei den in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen statt, dann hat es nicht nur festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, sondern stets eine Abfindung für den Fall festzusetzen, dass die Weiterbeschäftigung abgelehnt wird (Art. 56 Abs. 2 S. 1 Zabk-Nato-Truppenstatut).

  • BAG, 07.10.1987 - 5 AZR 116/86

    Kontrolleinrichtung - verdeckte Kamera

    Davon geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. etwa Urteile vom 3. Juli 1969 - 2 AZR 424/68 - AP Nr. 1 zu § 46 TV AL II; Urteil vom 21. Mai 1970 - 2 AZR 294/69 - BAGE 22, 336 = AP Nr. 11 zu § 15 KSchG; Urteil vom 9. Dezember 1971 - 2 AZR 118/71 - BAGE 24, 57 = AP Nr. 3 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut; vgl. auch Beitzke, AR-Blattei, "Stationierungsstreitkräfte I, Beschäftigung deutscher Arbeitnehmer", B (vor I).
  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 544/04

    Kündigung; Stationierungsstreitkräfte

    Das Kündigungsschutzgesetz ist daher auch im Arbeitsverhältnis der Klägerin mit den Stationierungsstreitkräften anzuwenden (Senat 21. Mai 1970 - 2 AZR 294/69 - BAGE 22, 336; 9. Dezember 1971 - 2 AZR 118/71 - BAGE 24, 57; KR-Weigand 7. Aufl. Art. 56 NATO-ZusAbk Rn. 31).
  • LAG Hamm, 27.05.2013 - 8 Sa 103/13

    Teilurteil bei Entscheidungsreife des Kündigungsrechtsstreits - Auflösungsantrag

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welcher die h. M. des Schrifttums folgt, kann über den Kündigungsfeststellungs- und Auflösungsantrag nur einheitlich entschieden werden (BAG 04.04.1957, 2 AZR 456/54, AP Nr. 1 zu § 301 ZPO; speziell zu den besonderen Regeln des Kündigungsschutzes für die Zivilbediensteten bei den in der BRD stationierten ausländischen Truppen ebenso BAG 09.12.1971, 2 AZR 118/71, AP Nr. 3 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut; KR-Spilger, 10. Aufl., § 9 KSchG Rn 83).
  • BAG, 13.07.1989 - 2 AZR 509/88

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung -

    Zwar findet das Kündigungsschutzgesetz auf Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften gemäß Art. 56 Abs. 1 a ZA-NTS Anwendung (vgl. BAG Urteil vom 3. Juli 1969 - 2 AZR 424/68 - AP Nr. 1 zu § 46 TVAL II, zu 2 der Gründe; BAGE 24, 57, 59 = AP Nr. 3 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut, zu 1 der Gründe), der Kläger hat die Sozialwidrigkeit der Kündigung jedoch nicht rechtzeitig geltend gemacht.
  • LAG Hessen, 08.07.1988 - 12 Sa 466/88

    Klagegegner der Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern aus einem

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  • LAG Hessen, 16.06.1989 - 15 Sa 1395/88

    Rechtfertigung und Wirksamkeit zweier Änderungskündigungen; Anwendung des

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  • OLG Karlsruhe, 31.05.1990 - 9 U 224/88

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein wegen eines Unfalls anderer Fahrzeuge

    Ein haftungsrechtlicher Zusammenhang mit der Betriebsgefahr ist anzunehmen, solange die durch den Unfall geschaffene Gefahrenlage fortbesteht und hierauf der neue Unfall zurückzuführen ist (vgl. BGH VersR 1972, 560 = NJW 72, 904 und 72, 1072 = NJW 72, 1804).
  • LAG München, 12.01.2012 - 4 Sa 568/11

    Betriebsbedingte Kündigung, Auflösungsantrag

  • LAG Köln, 25.04.1997 - 11 Sa 1395/96

    Kündigungsschutzklage; Hilfsantrag; Auflösungsantrag; Arbeitnehmer; Arbeitgeber;

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.09.1986 - 4 Sa 297/86

    Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung; Vorliegen eines wichtigen

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